OGH zu AGB-Klauseln in Wohnungsmietverträgen: 15 von 17 Klauseln unzulässig (de)
Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 67/25h in einem Verbandsklageverfahren der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gegen eine Vermieterin (GmbH & Co KG) insgesamt 17 AGB-Klauseln aus Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des MRG (§ 1 Abs 4 MRG) überprüft. Das Ergebnis: 15 Klauseln wurden als unzulässig bestätigt, lediglich zwei Klauseln hielten der höchstgerichtlichen Kontrolle stand.
Für professionelle Vermieter, Asset Manager und Immobilienfonds ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil der OGH einerseits die konkrete Wertsicherungsklausel gehalten, andererseits aber bei Betriebskosten-, Heizkosten-, Wartungs- und Bearbeitungsentgeltklauseln eine strenge Linie fortgesetzt hat. Wer mit standardisierten Mietvertragsmustern arbeitet, sollte die Formulierungen in diesen Bereichen überprüfen.
Als zulässig beurteilte der OGH die Wertsicherungsklausel (Klausel 6), die den Nettomietzins nach dem VPI 2020 mit einer 3 %-Schwankungsbreite valorisiert. Der OGH stützte sich dabei maßgeblich auf das mit 1.1.2026 in Kraft getretene Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG, BGBl I 2025/110), das klargestellt hat, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse nicht anwendbar ist. Diese Gesetzesänderung wertete der OGH als authentische Interpretation iSd § 8 ABGB, die rückwirkend auch für bestehende Mietverhältnisse gilt.
Die sachliche Rechtfertigung einer VPI-basierten Wertsicherung wurde unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung bestätigt: Die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung rechtfertige keinen real degressiven Mietzins, die Entschädigung dafür sei im vereinbarten Mietzins inbegriffen. Die dagegen von Böhm/Rosifka (immolex 2025/17) vorgebrachten Argumente wurden ausdrücklich verworfen.
Ebenfalls zulässig war die Klausel zum konkludenten Verzicht (Klausel 8), wonach die bloße Nichtgeltendmachung von Wertsicherungserhöhungen keinen schlüssigen Verzicht durch den Vermieter darstellt. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung stehe die Klausel im Einklang mit der Rechtsprechung.
Klausel 7 (Verjährung der Wertsicherungsansprüche in drei Jahren) wurde als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert, weil sie zwar die Frist nennt, aber den Verjährungsbeginn für die verschiedenen denkbaren Ansprüche völlig offen ließ.
Die Klauseln 15 bis 20 zur Betriebskostenüberwälzung beurteilte der OGH als intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG. Der Einleitungssatz beinhaltete einen Verweis auf §§ 21–24 MRG „mit den im Folgenden angeführten Modifikationen“, ohne dass der Verbraucher erkennen konnte, welche Abweichungen vorliegen und ob diese zusätzlich oder anstelle der gesetzlichen Regelung gelten. Es könne dem Verbraucher nicht auferlegt werden, im Abgleich mit dem Gesetzestext zu beurteilen, ob eine Modifikation überhaupt vorliegt. Eine Teilbarkeit der Klauseln wurde verneint.
Die Klauseln 21 und 22 zur Betriebskostenabrechnung und Akontierungsanpassung scheiterten ebenfalls am Transparenzgebot. Klausel 21 suggerierte gesetzliche Verpflichtungen, ließ aber offen, auf welche Anforderungen konkret Bezug genommen wird. Klausel 22 ließ die Parameter für das Ausmaß der Erhöhung oder Herabsetzung der Akontierung völlig unbestimmt.
Die Heizkostenklauseln (Klauseln 23 und 24) wurden ebenfalls verworfen. Klausel 23 ließ offen, wer die Abrechnung vornimmt. Klausel 24 ermöglichte dem Vermieter bei kundenfeindlichster Auslegung, auf Basis einer pauschal erteilten Vollmacht Energieversorgungsverträge völlig frei abzuschließen. Der Einwand der Beklagten, die Klauseln würden in der Praxis anders gehandhabt, blieb im Verbandsprozess unerheblich.
Klausel 25 zum Betriebskosten-Verteilungsschlüssel wurde als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Die Formulierung „oder sonstige Abrechnungskreise“ blieb unbestimmt, zugleich behielt sich die Beklagte die einseitige Änderung des Verteilungsschlüssels vor.
Klausel 28 zur Haftung des aktuellen Mieters für das gesamte Abrechnungsjahr war intransparent, weil der Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bedeutung des „Abrechnungsjahres“ unbestimmt blieben.
Klausel 39 zur Wartungspflicht des Mieters scheiterte sowohl am Transparenzgebot als auch an § 879 Abs 3 ABGB. Gegenstand und Umfang der Wartungspflicht waren nicht hinreichend determiniert. Die generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter ohne entsprechendes Äquivalent widerspricht dem dispositiven Recht (§ 1096 ABGB).
Die Bearbeitungsgebühr für die Mietvertragserrichtung (Klausel 52) wurde als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil dem Zusatzentgelt keine konkreten Zusatzleistungen gegenüberstehen.
Die Entscheidung setzt die strenge Linie des OGH bei der Klauselkontrolle im Wohnungsmietrecht in Verbandsverfahren fort. Intransparente und unvollständige Klauseln, die den Verbraucher über seine Rechte und Pflichten im Unklaren lassen, halten der Prüfung nach § 6 Abs 3 KSchG nicht stand. Für professionelle Vermieter ist besonders relevant, dass der OGH zugleich die grundsätzliche Zulässigkeit einer VPI-basierten Wertsicherungsklausel in Mietverträgen außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs unter Berücksichtigung des ZIAG bestätigt hat.
Die Entscheidung ist damit gerade für professionelle Vermieter, Asset Manager und institutionelle Bestandhalter mit standardisierten Vertragsmustern von praktischer Bedeutung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Betriebskostenüberwälzung, Betriebskostenabrechnung, Akontierungsanpassung, Heizkostenregelungen, Verteilungsschlüssel, Wartungspflichten und Zusatzentgelte. Wer Wohnimmobilien in größerem Bestand verwaltet oder für Immobilienfonds Vertragsmuster einsetzt, sollte diese Formulierungen laufend überprüfen.
OGH, 6 Ob 67/25h, 18.03.2026
Rent Reduction in Commercial Leases: No Frozen Circumstances (18. September 2025)
Muss ich die Kündigung meines Mieters per E-Mail akzeptieren? (18. November 2024)
COVID-19: Keine allgemeine Mietzinsminderung wegen Umsatzrückgang (7. September 2022)
Kein Entfall von Verkehrssicherungspflichten trotz Erkennbarkeit (11. Dezember 2022)
RA Mag. Andreas Sabadello
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Darf für gescheiterte Einziehungsversuche ein Entgelt verrechnet werden? (de)
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen in seinen AGB für einen gescheiterten Einziehungsversuch grundsätzlich ein Bearbeitungsentgelt vorsehen kann. Entscheidend war aber die konkrete Formulierung: Die Klausel erfasste nur Fälle, in denen der Einziehungsversuch aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen scheiterte. Nach Ansicht des OGH ist eine solche Regelung weder schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie nicht ausdrücklich ein Verschulden des Verbrauchers voraussetzt, noch ist sie wegen der Formulierung „zu vertretende Gründe“ intransparent.
Gegenstand des Verfahrens (3 Ob 169/25m) war eine Klausel in den AGB und Entgeltbestimmungen eines Telekommunikationsunternehmens. Diese Klausel sah vor, dass bei einem erfolglosen Einziehungsversuch ein einmaliges Bearbeitungsentgelt verrechnet wird, wenn der Einziehungsversuch aus Gründen scheitert, die der Kunde zu vertreten hat; zusätzlich sollten mögliche Bankspesen weiterverrechnet werden können.
Die klagende Bundesarbeitskammer hielt diese Klausel für unzulässig. Sie argumentierte insbesondere, das Entgelt falle auch dann an, wenn der Verbraucher noch am selben Tag zahlt, es sei nicht auf notwendige Kosten beschränkt, und bei Zahlungsverzug würden ohnehin schon Verzugszinsen und Mahnspesen anfallen. Zudem sei unklar, wann ein Verbraucher Gründe „zu vertreten“ habe.
Festgestellt wurde, dass dem Unternehmen bei einer Rückbuchung im Durchschnitt Kosten von EUR 2,39 netto entstehen. Darin enthalten waren Systemkosten und ein geringer manueller Nachbearbeitungsaufwand, nicht aber Bankspesen.
Der OGH hielt die Revision der Klägerin in Bezug auf diese Klausel nicht für berechtigt und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Zentral war für den OGH, dass die Klausel eben nicht jede Rückbuchung erfasst, sondern nur solche gescheiterten Einziehungsversuche, die auf einen vom Verbraucher zu vertretenden Grund zurückzuführen sind. Darin sah der Gerichtshof einen wesentlichen Unterschied zu einer früheren Entscheidung (1 Ob 77/22p), in der pauschale „Rückbucherspesen“ als gröblich benachteiligend beurteilt wurden, weil sie nach dem Klauselwortlaut bei jeder Rückbuchung anfielen, also auch dann, wenn die Ursache in der Sphäre der Unternehmerin lag.
Der OGH sprach weiters ausdrücklich aus, dass die Klausel nicht schon deshalb gröblich benachteiligend wird, wenn sie Fälle erfasst, in denen der Grund zwar in der Sphäre des Verbrauchers liegt, ihn aber kein Verschulden trifft. Nach dem dispositiven Recht setzt Kostenersatz zwar grundsätzlich Verschulden voraus. Eine Abweichung davon kann aber zulässig sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Genau das hat der OGH hier angenommen: Eine Differenzierung zwischen verschuldeten und unverschuldeten Gründen innerhalb der Verbrauchersphäre würde eine gesonderte Verschuldensprüfung erfordern; der damit verbundene Aufwand stünde nach Ansicht des Gerichtshofs zu den typischerweise geringen Kosten eines gescheiterten Einziehungsversuchs außer Verhältnis.
"Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist"
Auch die behauptete Intransparenz hat der OGH verneint. Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ sei eine Formulierung des allgemeinen Sprachgebrauchs und werde auch vom Gesetzgeber regelmäßig verwendet. Dass ein Begriff auslegungsbedürftig ist, genügt nach Auffassung des OGH nicht, um eine Klausel als unklar oder unverständlich im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Bearbeitungsentgelte bei Rückbuchungen nun generell unproblematisch wären. Sie zeigt aber deutlich, worauf es bei der Gestaltung ankommt.
Erstens sollte die Klausel klar auf Fälle beschränkt sein, in denen das Scheitern des Einziehungsversuchs in der Sphäre des Verbrauchers liegt. Gerade diese Einschränkung war für den OGH tragend.
Zweitens bestätigt die Entscheidung, dass nicht jede Abweichung vom dispositiven Recht automatisch zur gröblichen Benachteiligung führt. In standardisierten Massengeschäften kann eine vereinfachende Regelung zulässig sein, wenn sie sachlich begründet ist und der mit einer differenzierteren Prüfung verbundene Aufwand außer Verhältnis zum typischen Streitgegenstand stünde.
Drittens ist aus Unternehmenssicht wichtig, dass der OGH zwischen Bearbeitungsentgelt, Bankspesen und Verzugsfolgen differenziert hat. Nach der Entscheidung musste die Klausel nicht schon deshalb scheitern, weil daneben auch Verzugszinsen oder Mahnspesen vorgesehen sind. Maßgeblich war, dass die Bearbeitungsgebühr nicht als bloße Abgeltung von Verzugsfolgen verstanden wurde und dass aus der Klausel erkennbar war, dass Bankspesen nicht Teil der Bearbeitungsgebühr sind.
OGH, 3 Ob 169/25m, vom 27.01.2026.
Sabadello Legal berät Unternehmen unter anderem im Vertragsrecht, im Verbraucherrecht und bei der rechtssicheren Gestaltung von AGB.
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Update: New Rent Indexation Regime in Austria as of 1 January 2026 – What Landlords Need to Know (EN)
As a follow-up to our earlier article on the validity of indexation clauses in consumer leases, this update addresses the most significant legislative reform of Austrian tenancy law in recent years. On 1 January 2026, the 5th Tenancy Law Inflation Mitigation Act (5. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz, 5. MILG, BGBl I 2025/114) and the Rent Value Security Act (Mieten-Wertsicherungsgesetz, MieWeG) entered into force. The reform fundamentally restructures how landlords may pass on inflation to residential tenants.
The new regime applies not only to new leases but also to the vast majority of existing contracts concluded before 1 January 2026. Landlords and property managers must adapt their indexation practice accordingly.
The MieWeG applies to all residential lease agreements within the full and partial scope of the Austrian Tenancy Act (MRG). For the first time, this includes freely agreed rents (§ 1 para 4 MRG in conjunction with § 16 MRG) in newer buildings that were previously unregulated with regard to indexation.
Excluded from the scope remain:
The following observations focus on residential leases in the partial scope of the MRG and on freely agreed rents, which are the constellations primarily addressed by our earlier article. Separate rules apply within the price-regulated full scope of the MRG and are not discussed here in detail.
Indexation adjustments may now take effect only once per year, on 1 April — irrespective of what the lease contract provides. If a contract stipulates a different reference month (e.g., January, June, or the anniversary of the contract), the adjustment must nonetheless be deferred to the following 1 April. Inflation accruing between the contractual reference date and the following 1 April cannot be recovered.
The core mechanism of § 1 para 2 MieWeG is a damping rule applied to the annual average change of the CPI 2020 (VPI 2020):
Example: An average annual inflation of 5 % results in a permissible rent increase of 4 % (3 % + 50 % of 2 %).
The MieWeG does not replace the contractual indexation clause. Instead, it caps its effect. For every indexation event after 1 January 2026, landlords must carry out a parallel calculation:
Only the lower of the two amounts may be charged. The contractual calculation continues to run independently over the lease term, so that in years where inflation falls below the MieWeG cap, the contractual figure may again become the binding ceiling.
For existing leases, the month of the last effective indexation is deemed to be the moment of contract conclusion for the purposes of the MieWeG (§ 4 para 2 MieWeG). For the calendar year in which that last indexation occurred, the annual average change is taken into account only pro rata temporis — i.e., in proportion to the full months remaining in that year (§ 1 para 2 Z 2 MieWeG).
Example: If the last contractual indexation was based on the CPI 2020 for February 2024, ten full months of 2024 remain (March–December). The 2024 annual average change (2.90939 %) is therefore applied only at 10/12, i.e., 2.42449 %.
For leases concluded from 1 January 2026 onwards, § 2 MieWeG offers landlords the option of directly adopting the statutory indexation model as the contractual clause. A reference to the statutory model — "wertgesichert gemäß § 1 Abs 2 MieWeG" — suffices as a valid indexation clause and obviates the need for a parallel calculation.
This approach has the further advantage of being immunised against the strict transparency and content review under § 6 para 1 Z 5 KSchG and § 879 para 3 ABGB. Whether it is preferable to the continued use of a bespoke CPI-based clause is ultimately a commercial judgement: the statutory model ties the landlord permanently to the 3 % half rule, whereas a compliant contractual clause preserves flexibility in low-inflation years while still being subject to the MieWeG cap. Both approaches have legitimate applications, and the choice should be made in light of the specific portfolio and letting strategy.
For existing contracts, § 4 para 3 MieWeG limits restitution claims based on invalid indexation clauses to payments made in the last five years before the end of the lease or before the tenant's knowledge of the invalidity. The three-year limitation period from knowledge remains unchanged. Exception: where the clause is invalid due to abusiveness under the EU Unfair Terms Directive, this five-year cap does not apply — a significant carve-out given the OGH's consistently strict jurisprudence in consumer matters (see our earlier article).
Under the amended § 29 MRG, the minimum fixed-term period for residential leases in the scope of the MRG is raised from three to five years, provided the landlord is an entrepreneur within the meaning of the KSchG. This applies equally to new leases and to renewals. For non-entrepreneur landlords, the three-year minimum remains available.
The reform fundamentally reshapes day-to-day indexation practice:
The reform does not override the consumer protection jurisprudence of the Supreme Court discussed in our earlier article. Indexation clauses that are invalid for lack of transparency, for linking to the Baukostenindex, or for permitting increases within the first two months of the contract remain invalid — and the statutory reference model under § 2 MieWeG is not available to repair pre-existing clauses. Contract review therefore remains the single most important practical step for landlords operating under legacy templates.
Disclaimer
The numerical examples used in this article are illustrative only. They are intended to demonstrate the methodology of the parallel calculation under the MieWeG and do not constitute binding figures for any specific lease. Any actual indexation calculation must be based on the current and final index values published by Statistik Austria and applied to the specific contractual situation.
As the MieWeG and the 5. MILG only entered into force on 1 January 2026, there is at present no settled case law on their interpretation. Several of the questions discussed above — in particular the interplay between the statutory damping mechanism, contractual threshold triggers, and the onboarding aliquotation — may be subject to clarification by the Austrian Supreme Court in the coming years. The analysis in this article reflects the prevailing view in the legal literature as of the date of publication.
This article provides general information only and does not constitute legal advice. For advice on a specific lease or indexation notification, please contact us directly.
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Sabadello Legal provides strategic and practical support to landlords in all aspects of Austrian tenancy law. We advise on the legally compliant drafting and review of lease agreements, enforcement of claims against defaulting tenants, and the termination of leases — even in complex cases.
Our real estate law team represents commercial and residential landlords across Austria. With extensive experience in advising operators of shopping centres, retail parks, office properties, and residential complexes, we assist our clients in negotiations, ongoing tenancy management, and legal disputes.
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